Stadionordnung

Stadionordnung des Ahorn Camp Sportparks

Stand Juli 2022

Die Eintracht Frankfurt Sportpark Dreieich GmbH (EFSD) übt das Hausrecht im gesamten Areal des Ahorn Camp Sportpark (nachfolgend auch „Sportpark“) aus. Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Stadionordnung erkennen die Nutzer und Besucher des Ahorn Camp Sportpark die Geltung der nachstehend privatrechtlich geregelten Stadionordnung des Ahorn Camp Sportpark an. Erfolgt die Nutzung eines aufgrund mit der EFSD abgeschlossenen schriftlichen Vertrages, wird – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen – die Einhaltung der Stadionordnung zusätzlich bei Vertragsschluss garantiert. Vorstehend genannte vertragliche Nutzer verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und sonstigen Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung Zutritt zum Ahorn Camp Sportpark erlangen, von der Stadionordnung und ihrer Geltung in Kenntnis zu setzen und diese zur Einhaltung der Stadionordnung zu verpflichten.

§ 1 Geltungsbereich und Benutzung

Diese Ordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Bereich des Sportparks, einschließlich der gemäß Lageplan oder entsprechender Markierung angeschlossenen Flächen und Anlagen. An Veranstaltungstagen sowie an Tagen, an denen ein Auf- und Abbau erfolgt, gilt die Benutzungsordnung entsprechend den vorhandenen Markierungen auch für weitere Flächen und Anlagen, sowie für den Parkplatz P6 (Zufahrt Lettkaut). Der jeweilige Geltungsbereich wird nachfolgend zusammengefasst „Sportpark“ genannt.

Die Stadionordnung gilt für alle Personen zu jeder Zeit (24 Stunden täglich), sobald der räumliche Geltungsbereich betreten wird oder mit einem Fahrzeug durchfahren wird. Personen, die sich auf dem Areal des Sportparks aufhalten, erkennen die Regularien der Stadionordnung für den Sportpark als verbindlich an.

Der Sportpark ist nicht öffentlich zugänglich. Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Areal des Sportparks.

Die für den Sportpark geltenden, insbesondere durch die Veranstalter getroffenen Regelungen und Bedingungen, sind in ihrer jeweiligen Fassung ebenfalls verbindlich.

§ 2 Aufenthalt

1. Im Sportpark dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Sportparks auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Der Sportpark wird videoüberwacht. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Für den Aufenthalt im Sportpark an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts.

2. Beim Verlassen des Sportparkbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit; das gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigungen an dem konkreten Spieltag.

3. Im Sportpark dürfen sich außerhalb der Öffnungszeiten sowie an Tagen ohne Veranstaltung nur Personen mit ausdrücklicher Erlaubnis der EFSD aufhalten. Auf dem gesamten Areal des Sportparks gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen).

§ 3 Zutrittskontrolle

1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Sportparkanlage verpflichtet, dem Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden sowie Mitarbeitern der EFSD und des jeweiligen Veranstalters, seine Eintrittskarte oder seinen sonstigen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Nach Durchschreiten der Eingänge, Eingangstore bzw. sonstigen Eingangsterminals und sonstigen Zugängen sind die Eintrittskarten nicht mehr übertragbar. Während des Aufenthalts im Sportpark besteht die Vorzeige- und Aushändigungspflicht bei entsprechendem Verlangen des Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienstes oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden sowie Mitarbeitern der EFSD und des jeweiligen Veranstalters. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich.

2. Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln – durchsuchen und überprüfen zu lassen, ob er auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

3. Der Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst oder Bedienstete der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden sind berechtigt, die Identität der Besucher durch Einsichtnahme in ihre von einer Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, etc.) zu überprüfen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung oder Identitätsüberprüfung verweigern, können bei der Besucherkontrolle zurückgewiesen und am Betreten des Sportparks gehindert werden.

4. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Sportpark nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames Stadionverbot besteht.

5. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.

6. Zur Sicherheit der Besucher werden der Sportpark und das Umfeld des Sportparks audio- und videoüberwacht. Jeder Besucher willigt unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung seines Abbildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein.

§ 4 Verhalten im Sportpark

1. Innerhalb der Anlage des Sportparks hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

2. Jedermann hat den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie der Sportparkverwaltung, des Veranstalters und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

3. Das Verzehren alkoholischer Getränke, ist nur in den gekennzeichneten Bereichen des Sportparks erlaubt. Dies gilt ebenfalls für das Rauchen im Sportpark.

4. Besucher mit gültiger Eintrittskarte dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf entsprechende Anweisung der Polizei oder des Sicherheits-, Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie Mitarbeitern der EFSD auch andere als auf ihrer Eintrittskarte vermerkten Plätze – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

5. Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Sicherheits-, Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind vom Aufenthalt im Sportpark ausgeschlossen. Personen, bei denen eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird, sind grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Sportpark berechtigt.
Gegenüber Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot oder ein Hausverbot ausgesprochen worden ist, oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen, ist der Sicherheits-, Kontroll- und Ordnungsdienst des Sportparks oder der Polizei mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes, Nachschau in Bekleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellung zu Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbots, die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. Wer die Zustimmung nach Satz 4 nicht erteilt, dem wird vom Sicherheits-, Kontroll- und Ordnungsdienst des Sportparks oder der Polizei der Zutritt zum Sportpark versagt oder die Personen wird aus dem Sportpark verwiesen.

6. Personen, die den Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes oder ähnlicher sicherheitsgefährdender Krankheiten aufweisen, werden des Sportparks verwiesen.

7. Alle Auf- und Abgänge im und um den Sportpark herum, alle Zugänge zu Zuschauerbereichen sowie die Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.

8. Unbeschadet dieser Stadionordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der in § 3 Absatz 1 genannten Personen ist Folge zu leisten.

§ 5 Verbote

1. Den Besuchern des Sportparks ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt

  • Rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, nationalistisches, antisemitisches, gewaltverherrlichende und/oder radikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist;
  • Politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter;
  • Waffen, Munition oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
  • Gegenstände, die als Stoß-, Hieb-, Stich- und/oder Schlagwaffe benutzt werden können;
  • Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern sowie Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, hierzu zählen insbesondere auch Jacken, bei denen die Möglichkeit besteht, sich einen Gesichtsschutz überzuziehen, der fest mit der Kapuze vernäht ist;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • Dosen, Flaschen auch PET-Flaschen, Glasgefäße, Krüge, Becher oder sonstige Gegenstände und Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Stative, Reisekoffer, Cases, Kinderwägen, Fahrräder, Roller, Motorrad- und Fahrradhelme;
  • Fackeln, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Leuchtspurmunition und andere pyrotechnische Gegenstände;
  • Leicht entzündliche und leicht entflammbare Gegenstände oder Materialien;
  • Fahnen- oder Transparentstangen die Länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
  • großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, Konfetti, Luftschlangen;
  • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Musikinstrumente (nach vorheriger Genehmigung des Veranstalters möglich);
  • Alkoholische Getränke und Drogen aller Art;
  • Getränke und Lebensmittel aller Art;
  • Tiere;
  • Laserpointer;
  • Drohnen;
  • Brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material;
  • professionelles Foto- und Filmequipment, sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte, sowie Zubehör (bspw. Stative, Dreibeine, Fototaschen und -koffer, Wechselobjektive, Lampen, Mikrofone) und Selfie-Stangen (davon ausgenommen sind akkreditierte Fotografen, Presse- bzw. Medienvertreter); 

2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:

  • Jegliches Verhalten das die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens – einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem bzw. mit denen rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen;
  • Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
  • Die Gelände- und die Sportparkumzäunung sind nicht zu besteigen, zu übersteigen, zu untertunneln oder zu unterkriechen; ebenso dürfen der Zaun und Zaunelement nicht demontiert oder außer Funktion gesetzt werden;
  • Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
  • Mit Gegenständen aller Art zu werfen;
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände an- und abzubrennen oder abzuschließen; ebenso die Anstiftung zu solchen Handlungen sowie deren Vorbereitung und Unterstützung (insbesondere durch Verdecken der Handlungen mit sichtbehindernden Gegenständen, etwa Transparenten);
  • Ein provozierendes Verhalten zu zeigen, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit den übrigen Zuschauern herbeizuführen; von einem solchen provozierenden Verhalten kann der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ausgehen, wenn von den Besuchern im Heimbereich des Sportparks Fanartikel der Gastmannschaft oder im Auswärtsbereich des Sportparks Fanartikel der Heimmannschaft getragen oder gezeigt werden.
  • Ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
  • Bauliche Anlagen, Gebäude, Einrichtungen oder Wege und Bäume zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu demontieren oder zu verhängen;
  • Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Sportpark in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
  • Es ist untersagt, Sachen, die im Geltungsbereich der Stadionordnung für den Ahorn Camp Sportpark nicht mitgeführt werden dürfen, dort anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.
  • Es ist ferner untersagt, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und ohne vorherige Genehmigung Verkaufsstände auf Grundflächen aufzustellen.
  • Die Übernachtung, das Campen (bspw. Wohnmobile, Wohnwagen) sowie das Zelten im Ahorn Camp Sportpark ist untersagt.
  • Das Abstellen sowie das Parken von Rollstühlen oder Rollatoren ist nur nach vorheriger Genehmigung und auf den dafür vorgesehenen Stellflächen erlaubt. Bei Konzerten und Veranstaltung mit Innenraumnutzung sind Rollstühle und Rollatoren im Stehplatzbereich (Innenraum) grundsätzlich verboten.
  • Die EFSD kann einzelnen Besuchern des Ahorn Camp Sportpark gestatten, größere als in § 5 Ziff. 1. vi.  genannte Fahnen mit sich zu führen. Zu diesem Zweck wird solchen Personen ein mit Lichtbild versehener Fahnenpass ausgestellt.

§ 6 Zuwiderhandlungen

1. Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Sportpark verwiesen werden oder ihm kann – sofern verfügbar – ein anderer Platz zugewiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder die unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.

2. Sportparkverweise können vom Sicherheits-, Kontroll- und Ordnungsdienst des Sportparks auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.

3. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Sportparkanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Hausverbot/Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Sportpark beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden. Bei Fußballveranstaltungen kann die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes über den Deutschen Fußball-Bund eingeleitet werden.

4. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.

5. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden durch den Sicherheits-, Kontroll- und Ordnungsdienst des Sportparks abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Abnahme zurückgegeben.

§ 7 Öffnungszeiten

1. Der Sportpark darf nur während der Öffnungszeiten genutzt werden und ist spätestens am Ende dieser Zeit unverzüglich zu verlassen.

2. Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche des Sportparks an veranstaltungs­freien Tagen, werden von der EFSD festgelegt und bekanntgegeben.

3. Die der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche des Sportparks an Veranstaltungstagen, werden vom jeweiligen Veranstalter festgelegt und veröffentlicht.

4. Die Nutzung des Sportparks außerhalb der Öffnungszeiten bzw. der vertraglich fixierten Nutzungs- / Mietzeit bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die EFSD.

5. Die EFSD behält sich vor, den Sportpark jederzeit zum Zwecke von Wartungs- und Reparaturarbeiten oder sonstiger Ereignisse vorübergehend (ganz oder in Teilen) zu schließen. Ebenso ist die EFSD berechtigt jederzeit einzelne Bereiche, Wege, Treppen, Gebäudeteile, Tribünen (ganz oder in Teilen) für Dritte zu sperren. Im Falle von z.B. Unwetter oder Witterungseinflüssen kann dies auch kurzfristig und ohne Vorankündigung passieren.  Gegenüber den vertraglichen Nutzern der EFSD gelten an dieser Stelle insoweit die vertraglichen Regelungen. Das Betreten des Sportparks während dieser Zeit ist untersagt.

6. Bei Unwetter (bspw. Gewitter, Sturm, starken Schneefall) ist der Aufenthalt im Freien, insbesondere unter Bäumen und auf Waldwegen sowie in der Nähe von überhängenden Gebäudeteilen, verboten. Es ist dabei eigenständig auf mögliche herabfallende oder heruntergefallene Objekte zu achten. An veranstaltungsfreien Tagen ist das Gelände unverzüglich und eigenständig zu verlassen.

7. Im Sportpark gilt eingeschränkter Winterdienst. Der Aufenthalt in nicht geräumten und/oder, nicht gestreuten bzw. nicht freigegeben Bereichen ist untersagt.

§ 8 Räume

1.  Umkleideräume, Nassbereiche, Pressekonferenzraum, Medienarbeitsräume, Funktionsräume

Das Betreten der Umkleideräume und der Nassbereiche und daran angeschlossener sonstiger Nebenräume ist nur mit vertraglicher Vereinbarung mit der EFSD in der vereinbarten Zeit gestattet. Der Pressekonferenzraum und die angeschlossenen Medienarbeitsräume sind nur von berechtigten Personen zu betreten bzw. zu benutzen. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen sind gemäß ihrer Bestimmung zu betreten bzw. zu benutzen.

2.  Büro- und Nebenräume

Die Nutzung von Büro- und Nebenräumen ist nur mit vertraglicher Zustimmung der EFSD erlaubt. Die Nutzung technischer Einrichtungen wie Telefone, Computer, Kopierer und Ähnlichem bedarf ebenfalls der Zustimmung der EFSD. Technische Anlagen dürfen nur von eingewiesenem Personal und Haustechniker bedient werden.

3.  VIP-Bereich

Der VIP-Bereich ist nicht öffentlich zugänglich und nur nach Anmeldung für berechtigte Personen nutzbar.

4.  Trainingsplätzen und Nebenflächen

Das Betreten der Trainingsplätze inkl. der zugehörigen Nebenflächen ist für Dritte verboten. Die Nutzung von Trainingsmaterialien (inkl. Fußballtore aller Art), stehen ausschließlich den bei der EFSD angemeldeten Personen / Gruppen zur Verfügung. Die EFSD entscheidet über Nutzungsfreigabe der Trainingsplätze bzw. Trainingsmaterialien.

5.  Betriebsflächen

Das Befahren, sowie der Zutritt zum TV-Compound/Betriebshof, dem Müllplatz und sonstigen Lagerflächen ist für betriebsfremde Personen ohne Erlaubnis der EFSD verboten.

§ 9 Sauberkeit

Alle Nutzer und Besucher des Sportparks sind verpflichtet, den Sportpark und seine Einrichtungen sorgsam zu behandeln und in sauberem Zustand zu hinterlassen. Beschädigungen sind zu vermeiden und ggfs. umgehend an die EFSD schriftlich anzuzeigen. In die Toiletten-, Spülanlagen und Ausgussbecken dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches gegossen oder geworfen werden. Abfälle sind in den jeweiligen dafür vorgesehenen Container oder Müllbehältnissen zu entsorgen. Es ist nicht erlaubt, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Sportparkanlagen in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen. Das unberechtigte Abladen von Müll, sowie das unberechtigte Entsorgen von Müll und sonstigen Gegenständen im Sportpark ist verboten. 

§ 10 Werbung und Dekoration

1.  Werbemaßnahmen gleich welcher Art, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind im Sportpark grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht: Aufgrund vertraglich festgelegter Vereinbarungen der EFSD zulässig sind und im Rahmen dieser Vereinbarung eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung des Vertrages besteht oder durch schriftliche Genehmigung der EFSD im Einzelfall gestattet wurde.

Werbemaßnahmen sind auch solche Maßnahmen, die nicht gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts erfolgen, sondern – aus welchen Gründen auch immer – der Bewerbung eines Unternehmens oder einer Marke dienen und deshalb insbesondere gegen verbandsrechtliche Werberichtlinien verstoßen können. Die EFSD oder der Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienste können Werbemaßnahmen unterbinden und gegebenenfalls verwendetes Werbematerial sicherstellen.

2.  Das Verteilen von Flugzettel, Werbematerial, Zeitschriften und Ähnlichem im Sportpark und den Umgriffsflächen ist unbeachtet der sonstigen behördlichen Vorschriften ausschließlich nach Bewilligung des Veranstalters bzw. an Nicht Veranstaltungstagen, durch die EFSD, gestattet.

3.  Dekorationen und sonstige Gegenstände, die im Rahmen von Veranstaltungen zulässigerweise angebracht wurden, sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Das Einschlagen von Nägeln, Haken, usw. sowie das Bekleben von Böden, Wänden, Decken und Mobiliar sind grundsätzlich untersagt. Das Anbringen und die Nutzung von Erdnägeln und Bodenankern sind verboten.

4.  Alle Aufbauten sind vorab anzumelden und von der EFSD freigeben zu lassen. Der sachgemäße Auf-/Abbau, Betrieb und die Sicherungsmaßnahmen obliegen dem jeweiligen Betreiber.

5.  Film- und Fotoaufnahmen außerhalb von Veranstaltungstagen für nichtkommerzielle und private Zwecke (z.B. bei Sportparkführungen) sind grundsätzlich möglich. Einschränkungen (z.B. Bereiche, Motive,) und Änderungen bleiben der EFSD vorbehalten. Jegliche anderweitige Nutzung, die Weitergabe über den privaten Gebrauch hinaus an Dritte, die Veröffentlichung in Medien oder die kommerzielle Nutzung/Weitergabe sind bei der EFSD vorab anzumelden und von ihr schriftlich zu genehmigen.

§ 11 Verkauf von Waren, Speisen und Getränken

Das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art, das Verteilen von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen sowie das Aufstellen von Buden, Ständen und dgl. im Sportpark ist untersagt, soweit keine vertragliche Berechtigung mit der EFSD und eine ggfls. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt. Die Bewirtung von Nutzern und Besuchern ist ausschließlich über den von der EFSD eingesetzten Dienstleister gestattet. Ausgenommen hiervon sind vorab angemeldete und von der EFSD genehmigte Speisen und Getränke aus Sponsoringaktivitäten der Veranstalter (sog. give-aways).

§ 12 Haftung

1. Das Betreten und Benutzen des Sportparks erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Die Haftung der EFSD und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3. Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, haftet die EFSD nicht. Die EFSD bzw. der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Nutzer, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden. Die EFSD haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten des Personals beruht.

4. Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder. Unfälle und/oder Schäden sind der EFSD unverzüglich zu melden und Ansprüche schriftlich anzuzeigen.

§ 13 Fluchtwege und Fluchttüren, Abstellflächen, Be- und Entladen

Gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege, Türen und Tore dürfen nicht verstellt bzw. festgestellt, zu geparkt oder in irgendeiner Weise in ihrer Funktion verändert werden. Alle Flucht- und Rettungswege sind immer freizuhalten, Fluchttüren dürfen nur im Notfall geöffnet werden. Das Verkeilen oder Offenhalten von Türen und Toren ist nicht erlaubt. Es ist verboten sicherheitstechnische Einrichtungen außer Betrieb zu setzen.

Die Rasenfläche, Gänge und sonstige Flächen dürfen nicht ohne Zustimmung der EFSD für Abstellzwecke oder Lagerung verwendet werden.

Das Be- und Entladen sowie Ein- und Aussteigen von Fahrzeugen unmittelbar vor dem Haupteingang sowie unmittelbar vor den Stellflächen des Parkplatzes P4 ist ausdrücklich verboten.

§ 14 Befahren des Sportparks

1. Grundsätzlich ist jeder Fahrverkehr im Sportpark zu vermeiden. Alle Fahrzeuge im Sportpark benötigen eine schriftliche Zufahrtsgenehmigung. Auf dem Sportpark­gelände gilt die StVo und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10km/h.

2. Außerhalb von Veranstaltungstagen ist eine Zufahrt für berechtigte Fahrzeuge nur über Tor 2 möglich. Eine Zufahrt ist nur zu den Öffnungszeiten des Sportparks möglich. Die Zufahrt ist nur nach vorheriger Anmeldung bei der Verwaltung im Hauptgebäude möglich. Unberechtigte Fahrzeuge werden abgewiesen.

3. An Veranstaltungstagen ist der Fahrzeugverkehr im Sportpark nur während der Auf- und Abbauzeiten möglich. Während der Veranstaltungen gilt ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge. Das Fahrverbot gilt ab 60 Minuten vor Sportparköffnung und endet erst nach Freigabe durch den Ordnungsdienst (circa 60 Minuten nach Veranstaltungsende). Ausgenommen davon sind Polizei-, Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz/Bereitschaft.

4. Eine Zufahrtsgenehmigung auf das Gelände des Ahorn Camp Sportpark an veranstaltungs­freien Tagen kann nur die EFSD, an Veranstaltungstagen nur der jeweilige Veranstalter erteilen. Die Zufahrt ist nur nach vorheriger Anmeldung bei der Verwaltung im Hauptgebäude möglich.

5. Das Befahren von Sport-, Grün- und Rasenflächen und des Sportparkinnenraumes ist verboten, es sei denn, es besteht eine schriftliche Genehmigung der EFSD oder bei Gefahr in Verzug.

6. Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten bzw. zugewiesenen Parkflächen gestattet. Auf Straßen und Wegen des Sportparks gilt Parkverbot. Gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Türen und Tore dürfen nicht verstellt oder zu geparkt werden.

7. Abgesperrte Bereiche (z. B. durch Poller oder Gitter) sind nicht ohne Genehmigung der EFSD zu befahren. Das eigenständige Öffnen oder Entfernen von Absperrungen (z. B. auf Vorplätzen und Zugangsbereichen) ist verboten.

8. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die ohne Genehmigung der EFSD außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Gelände des Sportparks (insbesondere der ausgewiesenen Geschäftsleitungs- und Behindertenparkplätze) abgestellt sind.

9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer/ -halter Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.

10. Die EFSD und der jeweilige Veranstalter behalten sich Sonderregelungen vor.

§ 15 Parkplatznutzung

Die Parkplätze (P1, P2, P3, P4, P5, P6 (hier nur die jeweils gekennzeichneten Flächen), PV, Bus Parkplatz, P Einsatzfahrzeuge) fallen bei bestimmten Veranstaltungen in den Geltungsbereich dieser Stadionordnung (z.B. Heimspiele von Eintracht Frankfurt, Konzerte, etc.). Die Parkplätze P1, P2, P3, P4, P5, P6, PV und der Bus Parkplatz sind nur mit einer schriftlichen Zufahrtsgenehmigung nutzbar.

Bei Nutzung der o.g. Parkplätze gilt die StVO.

An Veranstaltungstagen ist bei Nutzung der o.g. Parkplätzen den Weisungen und Aufforderungen des eingesetzten Personals bzw. der Beschilderung zu folgen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung der EFSD ist beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Es gilt eingeschränkter Winterdienst.

Bei Nutzung aller ausgewiesenen Stellplätze auf den o.g. Parkplätzen und sonstiger Fahrzeugstellflächen verpflichten sich die Nutzer darüber hinaus zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen:

1.    An Veranstaltungstagen ist eine Zufahrt nur mit einer gültigen schriftlichen Zufahrtsgenehmigung der entsprechenden Veranstaltung möglich. Die Zufahrtsgenehmigung ist vor der Einfahrt unaufgefordert vorzuzeigen und im abgestellten Fahrzeug deutlich sichtbar abzulegen. Alle Personen im Fahrzeug benötigen zur Einfahrt ein Ticket, Arbeitsausweis oder sonstige gültige Berechtigungen des Veranstalters.

2.    Außerhalb von Veranstaltungstagen ist eine Zufahrt nur für berechtigte Fahrzeuge möglich. Die EFSD ist jederzeit berechtigt Öffnungszeiten und Zufahrtsbedingungen zu ändern.

3.    Außerhalb der Öffnungszeiten des Sportparks stellt jedwede Nutzung der o.g. Parkplätze eine Sondernutzung dar und bedarf einer schriftlichen Genehmigung der EFSD.

4.    Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder sonstiger Stoffe sind zu vermeiden und ggfs. an die EFSD zu melden. Die Kosten für eine ggf. notwendige Entfernung/Entsorgung, werden vom Verursacher getragen.

5.    Es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Fahrzeuge abgestellt werden. Boote, Campinganhänger etc. dürfen nicht abgestellt werden. Eine Nutzung für diese Fahrzeuge ist im Einzelfall von der EFSD zu genehmigen.

6.    Die Übernachtung, das Campen (bspw. Wohnmobile, Wohnwagen) sowie das Zelten auf den Parkplätzen des Ahorn Camp Sportpark ist untersagt.

7.    Abgesperrte Bereiche (z. B. durch Poller, Gitter, Schranken) sind nicht ohne Genehmigung der EFSD zu befahren oder zu benutzen. Das eigenständige Öffnen oder Schließen von Schrankenanlagen oder das Entfernen von Absperrungen ist verboten.

8.    Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die ohne Genehmigung der EFSD außerhalb der Öffnungszeiten auf den Parkplätzen abgestellt sind.

9.    Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer/ -halter Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.

10.  Es ist darüber hinaus insbesondere verboten an den Ein- und Zufahrten und auf sonstigen Fahrzeugstellflächen:

  • Offenes Feuer, Grillen oder Licht zu machen;
  • Zu Rauchen;
  • Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
  • Aufbau von Mobiliar (bspw. Gartenstuhl, Tisch, Bierbank);
  • mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Musikinstrumente, Ton-/Musikanlagen zu benutzen;
  • Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EFSD. Dies gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln, Warenproben, Essen und Getränken;
  • Feuergefährliche, brennbare oder umweltschädliche Gegenstände/ Stoffe wie Benzin, Öl, Lacke, Altreifen, Batterien, Betriebsstoffbehälter etc. zu lagern, abzulassen, um- oder abzufüllen;
  • Wasser oder Abwasser abzulassen; Camping Toiletten zu reinigen oder deren Inhalt zu entsorgen;
  • Reparatur-, Pflege- oder Wartungsarbeiten an Fahrzeugen durchzuführen;
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu waschen;
  • Fahrzeuge zu betanken;
  • Elektrische Geräte oder Generatoren zu betreiben;
  • Fahrzeuge an nicht zugelassenen Stellen mit Strom zu laden;
  • Lüftungsanlagen zu verschließen oder ab- bzw. zuzustellen;
  • Den Motor länger als zur An- oder Abfahrt laufen zu lassen;
  • Das Abladen oder Entsorgen von Müll und sonstigen Gegenständen.

Die EFSD behält sich Sonderregelungen oder kurzfristige Änderungen vor.

§ 16 Videoüberwachung

Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren wird der Sportpark sowie die Zu- und Abfahrtswege videoüberwacht. Auf die Videoüberwachung wird jeweils beim Betreten des Sportparks durch einen gut sichtbaren Aushang hingewiesen.

§ 17 Unfälle

Etwaige Unfälle im Sportpark sind der EFSD und dem Veranstalter unverzüglich schriftlich zu melden.

§ 18 Schlussbestimmung

1. Diese Stadionordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

2. Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen aus dieser Stadionordnung sind, soweit andere rechtliche Grundlagen dem nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.

3. Die EFSD ist berechtigt diese Stadionordnung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Jede neue Ausgabe dieser Stadionordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.

4. Es gilt zusätzlich die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Dreieich.